Durch Schreiben von Banken ist in jüngster Zeit der Eindruck entstanden, als wür-den die Kirchen eine neue Kirchensteuer einführen oder die bestehende Kirchen-steuer erhöhen. Dieser Eindruck ist falsch. Es gibt weder eine neue Kirchensteuer, noch wird die vorhandene Kirchensteuer erhöht. Niemand muss befürchten, von der Kirche stärker zur Kasse gebeten zu werden als bisher. Deswegen muss auch keiner aus Sorge vor neuen oder höheren Abgaben aus der Kirche austreten.
Ab dem Jahr 2015 ändert sich lediglich das Verfahren zum Abzug der Kirchensteu-er auf Kapitalerträge. Es betrifft nur diejenigen Kirchenmitglieder, die aufgrund hö-herer Vermögen höhere Zinserträge verbuchen können. Ein Beispiel: Wer einen Zinsertrag von 10.000 Euro im Jahr erzielt, zahlt 2444 Euro Einkommenssteuer und etwas mehr als 220 Euro Kirchensteuer. Dass auch für solche Kapitalerträge Kir-chensteuern anfallen, ist überhaupt nichts Neues. Das war schon immer so.
Kirchensteuern auf Kapitalerträge sind aber erst ab Zinserträgen von 801 Euro bei Ledigen und 1602 Euro bei Verheirateten zu entrichten. Wer keine oder geringere Zinserträge hat, muss in dieser Hinsicht überhaupt keine Kirchensteuern zahlen.
Ziel der Veränderungen beim Einzugsverfahren zur Kapitalertragssteuer war eine Vereinfachung der Abläufe. Seit 2009 wird die Kapitalertragssteuer direkt an der Quelle ihrer Entstehung von den Banken erhoben und an die Finanzbehörden wei-tergeleitet. Die Weiterleitung erfolgte aber nur nach entsprechender Mitteilung des Steuerpflichtigen an seine Bank. Ohne eine solche Mitteilung mussten die Kapital-erträge in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden.
Ab 2015 soll die Weiterleitung durch die Geldinstitute der Regelfall werden. Sie ru-fen das „Religionsmerkmal“ des Steuerpflichtigen beim Bundeszentralamt für Steu-ern ab, erhalten die Angaben verschlüsselt und können die Kirchensteuer über die Finanzbehörden gleich an die richtige Religionsgemeinschaft weiterleiten. Jeder Steuerpflichtige kann aber der Weitergabe seines Religionsmerkmals widerspre-chen. Dafür gibt es ein Formular beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Folge ist aber, dass er Kapitalerträge in seiner jährlichen Steuererklärung angeben muss.
Ab dem Jahr 2015 ändert sich lediglich das Verfahren zum Abzug der Kirchensteu-er auf Kapitalerträge. Es betrifft nur diejenigen Kirchenmitglieder, die aufgrund hö-herer Vermögen höhere Zinserträge verbuchen können. Ein Beispiel: Wer einen Zinsertrag von 10.000 Euro im Jahr erzielt, zahlt 2444 Euro Einkommenssteuer und etwas mehr als 220 Euro Kirchensteuer. Dass auch für solche Kapitalerträge Kir-chensteuern anfallen, ist überhaupt nichts Neues. Das war schon immer so.
Kirchensteuern auf Kapitalerträge sind aber erst ab Zinserträgen von 801 Euro bei Ledigen und 1602 Euro bei Verheirateten zu entrichten. Wer keine oder geringere Zinserträge hat, muss in dieser Hinsicht überhaupt keine Kirchensteuern zahlen.
Ziel der Veränderungen beim Einzugsverfahren zur Kapitalertragssteuer war eine Vereinfachung der Abläufe. Seit 2009 wird die Kapitalertragssteuer direkt an der Quelle ihrer Entstehung von den Banken erhoben und an die Finanzbehörden wei-tergeleitet. Die Weiterleitung erfolgte aber nur nach entsprechender Mitteilung des Steuerpflichtigen an seine Bank. Ohne eine solche Mitteilung mussten die Kapital-erträge in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden.
Ab 2015 soll die Weiterleitung durch die Geldinstitute der Regelfall werden. Sie ru-fen das „Religionsmerkmal“ des Steuerpflichtigen beim Bundeszentralamt für Steu-ern ab, erhalten die Angaben verschlüsselt und können die Kirchensteuer über die Finanzbehörden gleich an die richtige Religionsgemeinschaft weiterleiten. Jeder Steuerpflichtige kann aber der Weitergabe seines Religionsmerkmals widerspre-chen. Dafür gibt es ein Formular beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Folge ist aber, dass er Kapitalerträge in seiner jährlichen Steuererklärung angeben muss.